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   VG München, 15.04.2015 - M 9 K 14.2310   

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https://dejure.org/2015,69276
VG München, 15.04.2015 - M 9 K 14.2310 (https://dejure.org/2015,69276)
VG München, Entscheidung vom 15.04.2015 - M 9 K 14.2310 (https://dejure.org/2015,69276)
VG München, Entscheidung vom 15. April 2015 - M 9 K 14.2310 (https://dejure.org/2015,69276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Ablehnung eines Vorbescheides für die Erweiterung einer Handelsfiliale auf einem im Gewerbegebiet gelegenen Grundstück

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 14.07.2009 - 1 N 07.2977

    Normenkontrolle Bebauungsplan - Abstimmung von Festsetzungen des Bebauungsplans

    Auszug aus VG München, 15.04.2015 - M 9 K 14.2310
    b) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits im Bebauungsplan festgelegt werden muss, welches Verfahren zur Berechnung des Schallschutzes und des flächenbezogenen Schallleistungspegels angewandt werden muss (BayVGH v. 14.07.2009 - 1 N 07.2977), kann dies auf hier vorliegenden Festsetzungen nicht übertragen werden.

    Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA-Lärm eine bei der Gemeinde vorhandene, jedermann zugängliche Unterlage, sodass dem Publizitätserfordernis genügt wird (BVerwG, B.v. 29.07.2010 - 4 BN 21/10; BayVGH, U.v. 14.07.2009 - 1 N 07.2977).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG München, 15.04.2015 - M 9 K 14.2310
    Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gilt nach Satz 4 nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die nachteiligen Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10.04).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VG München, 15.04.2015 - M 9 K 14.2310
    Da der im Bebauungsplan festgesetzte Lärmrichtwert und seine Einhaltung im Baugenehmigungsverfahren durch ein Gutachten auf der Grundlage der TA-Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift mit bindender Wirkung (BVerwG, U.v. 29.08.2004 - 4 C 2/07) nachzuweisen ist, legt der Bebauungsplan bindend fest, dass das Berechnungsverfahren der TA-Lärm 98 gilt.
  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG München, 15.04.2015 - M 9 K 14.2310
    Soweit geltend gemacht wird, dass Ziff. 2.4 der ersten Änderung des Bebauungsplanes unwirksam sei, weil eine unzulässige vorhabensunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 03.04.2008, NVwZ 2008, 902) festgesetzt wurde, betrifft dies nicht das hier verfahrensgegenständliche Erweiterungsvorhaben der Klägerin.
  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

    Auszug aus VG München, 15.04.2015 - M 9 K 14.2310
    Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA-Lärm eine bei der Gemeinde vorhandene, jedermann zugängliche Unterlage, sodass dem Publizitätserfordernis genügt wird (BVerwG, B.v. 29.07.2010 - 4 BN 21/10; BayVGH, U.v. 14.07.2009 - 1 N 07.2977).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG München, 15.04.2015 - M 9 K 14.2310
    Der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche wird überschritten (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 14.04).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Auszug aus VG München, 15.04.2015 - M 9 K 14.2310
    Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes anhaften, nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Satzungsgeber außerdem nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (BVerwG, U.v. 19.09.2001 - 4 CN 1/02).
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